(f) Verordnung über →diätetische Lebensmittel vom 25. August 1988. In ihr sind im ersten Abschnitt die allgemeinen Vorschriften über die Lebensmittel aufgeführt, die als diätetische Lebensmittel im Sinne der Diätverordnung gelten. Im Weiteren sind in dieser Verordnung folgende Vorschriften: Zulassung von Zusatzstoffen, Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel, Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, Kenntlichmachung von Zusatzstoffen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften. Im dritten Abschnitt zu den Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel sind in § 14 Anforderungen über diätetische Lebensmittel aufgeführt, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und die zur Verwendung als bilanzierte Diät vorgesehen sind. So müssen bestimmte Inhaltsstoffe und Nährstoffe in ausreichender Menge in diesen Lebensmitteln enthalten sein.